Annahmeerklärungen im Vermittlungsgeschäft

[OGH 25.6.2014, 2 Ob 131/13y]

Im gegenständlichen Fall wurde die Maklerin vom Eigentümer mit der Vermittlung des Verkaufs einer Wohnung beauftragt. Nach der Besichtigung der Wohnung unterfertigte der Kaufinteressent am 6.8.2011 ein als „befristetes Kaufanbot“ bezeichnetes Formular. Mit diesem befristeten Kaufangebot sollte der Interessent bis 12.8.2011 (= Annahmefrist) gebunden sein. Das Angebot wurde am 11.8.2011 durch Unterfertigung des Formulars durch den Verkäufer angenommen.

Strittig war nicht die Wirksamkeit des bindenden Angebot bis 12.8.2011, sondern ob dem Interessenten die Annahmeerklärung des Verkäufers durch den Doppelmakler als Empfangsboten innerhalb der Annahmefrist rechtswirksam zugegangen ist (§ 862a Satz 1 ABGB).

Der OGH verneinte dies mit der Begründung, dass die Aufgabe eines Maklers die Vermittlung von Geschäften sei. Er habe aber keinerlei Vertretungsmacht und kann somit auch keine Erklärungen für den Auftraggeber abgeben oder entgegennehmen. Hierfür bedürfe es eine rechtgeschäftlichen Vollmachtserteilung im Innenverhältnis, welche sich auch im Außenverhältnis zeigen müsse. Um einen wirksamen Hauptgeschäftsabschluss begründen zu können, hätte die Annahme des Angebots durch den Verkäufer binnen offener Annahmefrist dem Interessenten übermittelt werden müssen.