Makler verliert Provisionsanspruch bei rückwirkender Vertragsaufhebung

[OGH 22.5.2014, 1 Ob 75/14g]

Der Makler verkaufte im Auftrag des Eigentümers eine Liegenschaft und erhielt dafür eine Provision desselben. Aufgrund eines grob fahrlässig herbeigeführten Eigenschaftsirrtums des Käufers wurde dieser Vertrag allerdings rückwirkend aufgehoben. Der Verkäufer hätte wissen müssen, dass die Liegenschaft fast vollständig auf der Trasse einer geplanten Schnellstraße liegt. Nach Vertragsaufhebung forderte der Verkäufer die Provision erfolgreich zurück.

Der OGH begründete die Rückzahlungsverpflichtung damit, dass der Provisionsanspruch des Maklers laut Maklergesetz durch die Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts entstehe. An der Rechtswirksamkeit mangelt es jedoch, wenn aufgrund von Willensmängeln erfolgreich angefochten wurde und somit der Vertrag von Anfang an als ungültig zu qualifizieren ist. Eine bereits bezahlte Provision kann selbst dann zurückgefordert werden, wenn der Auftraggeber selbst den Anfechtungsgrund geschaffen und somit die Vertragsaufhebung verschuldet hat.