Spekulationsgeschäft – VwGH verneint Herstellerbefreiung bei umfassender Sanierung
[VwGH 24.9.2014, 2010/13/0154]
Ein Architekt (Bf) erwarb im Jahr 1989 ein denkmalgeschütztes Gebäude und veräußerte es im Jahr 2000. Vom Erwerbszeitpunkt bis zum Jahr 1993 wurde das Gebäude saniert und um einen Zubau sowie ein Dachgeschoss erweitert. Der Bf ging davon aus, dass es sich aufgrund der umfassenden Sanierungsbedürftigkeit des Gebäudes um einen Rohbau im wirtschaftlichen Sinn und damit in weiterer Folge um ein selbst hergestelltes Gebäude handelte. Demnach greife für die Veräußerung die Herstellerbefreiung im Sinne des § 30 Abs 2 Z 2 EStG idF vor 1. StabG 2012, wodurch die Besteuerung als Spekulationsgeschäft entfallen wäre.
Der VwGH bestätigt im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung, dass die erstmalige Errichtung eines Gebäudes eine entscheidende Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Herstellerbefreiung ist. Baumaßnahmen, die zu einer Änderung der Wesensart des Gebäudes führen, sind bei der Ermittlung der Höhe des Spekulationsergebnisses zu berücksichtigen, erfüllen aber grundsätzlich nicht das Tatbestandsmerkmal des „selbst hergestellten Gebäudes“. Dieses liege nur dann vor, wenn Baumaßnahmen nach der Verkehrsauffassung als „Hausbau“, also als erstmalige Errichtung eines Gebäudes anzusehen sind. Bei einem Dachbodenausbau oder einer wesentliche Erhöhung des Ausmaßes der zu Wohnzwecken nutzbaren Fläche des Gebäudes liegt gerade keine erstmalige Errichtung eines Gebäudeobjekts vor, da die Grundsubstanz, insbesondere die Außenmauern des Gebäudes erhalten geblieben sind.
Anmerkung: Obwohl das gegenständliche Erkenntnis noch einen Sachverhalt nach alter Rechtslage betrifft, hat es auch für die geltende Rechtslage Bedeutung, da die gesetzlichen Wertungen für die Frage der Reichweite der „Herstellung“ auch nach Inkrafttreten der Immobilienbesteuerung neu gleich geblieben sind.